Es braucht nicht der ... Frage nachgegangen zu werden, ob die Ehefrau des Kl. im Rahmen der durch die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegebenen Pflichten bei Ausfall des Fahrzeugs ihres Ehemannes mit ihrem Wagen unentgeltlich einspringen müßte. Würde eine etwa erst durch den Schadensfall ausgelöste, allein um der Ehe willen bestehende Hilfs- und Beistandspflicht zugunsten des Schädigers berücksichtigt, so widerspräche das dem in § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsatz, daß es nicht zur Entlastung des Schädigers führen darf, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Betroffenen von einer nachteiligen Veränderung nur dank solcher Leistungen eines anderen verschont geblieben ist, die nicht dem Schädiger zugute kommen sollen. ...
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