Auf die Revision des Klägers wird das am 6. Februar 2020 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Zahlung von 580,76 € (Zulassungskosten, Überführungskosten, Kosten der Winterräder abzgl. Nutzungsentschädigung) sowie auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 450,17 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2018 gerichtete Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden ist.
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