BGH - Urteil vom 06.11.1973
VI ZR 160/72
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHZ 61, 325
DAR 1974, 45
MDR 1974, 215
NJW 1974, 91
VRS 46, 81
VersR 1974, 143
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Ersatzfähigkeit des Aufwandes für die Haftungsfreistellung bei Inanspruchnahme eines Mietwagens

BGH, Urteil vom 06.11.1973 - Aktenzeichen VI ZR 160/72

DRsp Nr. 1994/5613

Ersatzfähigkeit des Aufwandes für die Haftungsfreistellung bei Inanspruchnahme eines Mietwagens

1. Bei der unfallbedingten Inanspruchnahme eines Mietwagens ist der für die Freistellung von der Haftung für Fahrzeugschäden zu zahlende Betrag jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die Freistellung für das Mietfahrzeug den gleichen Schutz bietet wie die bestehende Vollkaskoversicherung für das Unfallfahrzeug. 2. Ist das Unfallfahrzeug nicht vollkaskoversichert, so ist der für die Haftungsfreistellung gezahlte Betrag insoweit erstattungsfähig, als er ein Risiko abdeckt, das das Risiko der Beschädigung des eigenen Fahrzeugs übersteigt. Der Erstattungsbetrag ist durch Schätzung zu ermitteln. Dabei kommt es in erster Linie auf den Erhaltungszustand des eigenen Fahrzeugs und dessen Verwendungszweck an. 3. Der zur Freistellung für eine Mietausfallhaftung gezahlte Betrag ist entsprechend insoweit erstattungsfähig, als das Ausfallrisiko beim Mietwagen das Risiko des Ausfalls des eigenen Fahrzeugs übersteigt. Dabei kommt es primär auf den Verwendungszweck des eigenen Fahrzeugs an.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise: