BGH, Urteil vom 30.05.1961 - Aktenzeichen VI ZR 139/60
DRsp Nr. 1994/6349
Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts
1. Hat der Halter ein durch einen Unfall erheblich beschädigtes Kraftfahrzeug nach durchgeführter Reparatur sogleich verkauft, so hat der Schädiger auch den sogenannten merkantilen Minderwert des Wagens zu ersetzen. Der Schädiger kann vom Halte nicht verlangen, daß dieser das Fahrzeug weiterbenutzt und so den Schaden mindert. 2. Dabei ist es gleichgültig, ob er den Wagen weitergefahren hätte, wenn der Schaden ohne Haftung eines anderen eingetreten wäre.