Wie das Berufungsgericht KG] feststellt, erhielt der Kl. sein Gehalt als Geschäftsführer der T.-Fabrik GmbH nicht als versteckte Gewinnausschüttung. Er arbeitete tatsächlich als Geschäftsführer der Gesellschaft, sein Gehalt entsprach auch den wirtschaftlichen Verhältnissen der Firma. ... Auf dieser Grundlage billigt das Berufungsgericht dem Kl. im Grundsatz zutreffend im Umfange seiner Erwerbsunfähigkeit Ersatz der ihm entgangenen Teile seines Geschäftsführergehalts zu.
Die Revision macht geltend, durch den Wegfall und die Verminderung des Geschäftsführergehalts des Kl. habe sich der Gewinn der GmbH und damit der Gewinnanteil des Kl. erhöht und so seinen Verdienstausfallschaden ausgeglichen. Dem kann nicht gefolgt werden.
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