Hinweis:
Die prinzipielle Ersatzfähigkeit der Besuchskosten wird hier ohne großes Aufheben bejaht. Eher scheint die Frage der Aktivlegitimation im Vordergrund zu stehen - es geht um einen Schadenersatzanspruch des Verletzten, nicht etwa des (im Streitfall klagenden) Besuchers (der seinerseits auf Ansprüche aus § 812 oder §§ 683, 677 BGB bzw. auf eine Abtretung zu verweisen wäre). Diese Zuordnung wird etwa auch im Urteil des OLG Celle, nachstehend unter ES Kfz-Schaden I-1/5, besonders deutlich.
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