BGH, Urteil vom 06.01.1973 - Aktenzeichen VI ZR 27/73
DRsp Nr. 1994/5661
Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten
1. Zum Herstellungsaufwand i. S. von § 249 Satz 2 BGB gehören auch die Kosten für die Inanspruchnahme vom Fremdmitteln durch den Geschädigten zwecks Finanzierung der Instandsetzung seines beschädigten Kfz und zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, soweit ihm die Herstellung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist. 2. Die Inanspruchnahme eigener flüssiger Mittel wird bei kleineren Unfallschäden regelmäßig zumutbar sein, bei größeren Schäden dann, wenn das Einkommen des Geschädigten es zuläßt. 3. Kommen mehrere Finanzierungsarten in Frage, können nur die Kosten der wirtschaftlichsten Finanzierung verlangt werden. 4. Hätten der Schädiger oder sein Versicherer den Geschädigten bei rechtzeitiger Benachrichtigung von seinen Aufwendungen freigestellt, so können Kreditkosten nicht gefordert werden.
Normenkette:
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