Hinweis:
Hier wird, wenn auch noch etwas zurückhaltend, auch für den Bereich der Personenschäden der dominierende Erforderlichkeitsmaßstab aus § 249 Satz 2 BGB angesprochen, wie er vom VI. BGH-Zivilsenat mit zunehmender Deutlichkeit für die Frage der ersatzfähigen Kfz-Schäden herausgestellt worden ist - mit allen Konsequenzen für eine wirtschaftliche Schadensabwicklung, für die Einordnung der Schadensgeringhaltungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) und für die Beweislast (vgl. etwa ES Kfz-Schaden A-1/21, ES Kfz-Schaden D-1/34).
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