Es handelt sich um den Totalschaden eines Citröen-Pkw ID 19; die Lieferfrist für ein Fahrzeug dieses Typs beträgt zwei Monate; der Kl. kaufte sich einen schneller lieferbaren Citröen DS 19, der 2.239,50 DM mehr kostete.
Rechtsprechung zur Berechtigung der Abrechnung auf Neuwagenbasis ist ausführlich im Abschnitt A-3 erfaßt. Im vorstehend vom OLG Celle zu beurteilenden Fall war der Abrechnungsweg aber offenbar gar nicht im Streit; denn der Totalschaden (»Zertrümmerung«) ließ eine Reparatur nicht zu und ein »gebrauchter ID 19« war nicht »zu bekommen«. Lange Beschaffungsfristen, sei es für Neuwagen, Gebrauchtwagen oder Ersatzteile, spielen in der Rechtsprechung sonst insbesondere für die Bemessung des Ausfallschadens - Mietwagenkosten, Nutzungsausfall - eine Rolle: dazu Abschnitte D-1 und E.
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