BGH - Beschluss vom 06.03.2019
IV ZR 108/18
Normen:
AVB § 4 Teil II 1a; VVG § 192 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 605
VersR 2019, 806
r+s 2019, 272
r+s 2022, 303
Vorinstanzen:
AG Halle (Westfalen), vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 136/17
LG Bielefeld, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 189/17

Erstattung von Kosten eines Versicherten für physiotherapeutische Behandlungen i.R.e. privaten Krankenversicherung; Begrenzung der Kostenübernahme für einzelne therapeutische Maßnahmen als unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers

BGH, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen IV ZR 108/18

DRsp Nr. 2019/5401

Erstattung von Kosten eines Versicherten für physiotherapeutische Behandlungen i.R.e. privaten Krankenversicherung; Begrenzung der Kostenübernahme für einzelne therapeutische Maßnahmen als unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers

Heißt es in der zusammenfassenden Beschreibung des "Tarif(s) 105 Ambulanter Krankheitskostentarif mit summenmäßig bestimmter Selbstbeteiligung" durch den privaten Krankenversicherer, dass die dort genannten ambulanten Heilbehandlungen in diesem Tarif zu 100% erstattet werden, so stellt die Zusammenfassung dann keine abschließende Regelung der vertraglichen Leistungspflichten dar, wenn zusätzlich ausdrücklich auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen wird. Der Versicherungsnehmer kann daher nicht davon ausgehen, dass jedes beliebige mit einem Behandler vereinbarte Honorar erstattungspflichtig ist, sondern muss damit rechnen, dass diesbezügliche Einzelheiten, insbesondere etwaige Begrenzungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt sind.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 21. März 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

AVB § 4 Teil II 1a; VVG § 192 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe