BSG - Urteil vom 17.06.2020
B 5 R 21/19 R
Normen:
SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 und S. 3 Hs. 1; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 Alt. 1 und Alt. 2 und S. 3; BGB § 675u; BGB § 675x Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 130, 211
NJW 2021, 1837
NZS 2021, 348
NZS 2021, 829
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 80/19
SG Hamburg, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 464/14

Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlter RentenleistungenKein Anspruch gegen den Vermieter auf Erstattung abgebuchter Mietzahlungen bei vorrangigem Anspruch auf Rücküberweisung gegen das Geldinstitut nach der Bestellung eines Nachlasspflegers und Rückbuchung

BSG, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen B 5 R 21/19 R

DRsp Nr. 2020/13812

Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen Kein Anspruch gegen den Vermieter auf Erstattung abgebuchter Mietzahlungen bei vorrangigem Anspruch auf Rücküberweisung gegen das Geldinstitut nach der Bestellung eines Nachlasspflegers und Rückbuchung

Wird eine Belastung des Kontos des Rentenberechtigten, die vor dem Eingang des Rücküberweisungsverlangens des Rentenversicherungsträgers im Lastschriftverfahren erfolgte, rückgängig gemacht, besteht ein gegenüber dem Anspruch gegen den mittelbaren Empfänger vorrangiger Anspruch gegen das Geldinstitut.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 und S. 3 Hs. 1; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 Alt. 1 und Alt. 2 und S. 3; BGB § 675u; BGB § 675x Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Die klagende Wohnungsverwaltungsgesellschaft wendet sich gegen die Forderung des beklagten Rentenversicherungsträgers, den vom Konto einer verstorbenen Versicherten für die Miete eingezogenen Betrag von 757,87 Euro zu erstatten.