Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§§ 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Auch in der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg.
Zu Unrecht hat das Landgericht die von der Beklagten angemeldeten Kosten für ein von ihr vorprozessual zur Aufklärung des Unfallhergangs eingeholtes Sachverständigengutachten nicht als erstattungsfähig anerkannt. Tatsächlich handelt es sich bei der von dem Sachverständigen SV1 unter dem 16. Januar 2007 in Rechnung gestellten Vergütung in Höhe von 3.984,43 EUR um notwendige Kosten des Rechtsstreits, die gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|