In dem Rechtsstreit
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wird die Berufung des Klägers gegen das am 17.1.2019 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Der klagende Wettbewerbsverband mahnte die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die Informationspflichten nach §
Diese Erläuterung nahm der vom Kläger hiermit beauftragte Anwalt vor. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
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