BGH, Urteil vom 21.10.1969 - Aktenzeichen VI ZR 86/68
DRsp Nr. 1994/5844
Erstattungspflicht von Anwaltskosten
A. Wer verpflichtet ist, einem anderen den aus einem Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen, hat grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten, die der Geschädigte seinem mit der Verfolgung der Ersatzansprüche beauftragten Anwalt bezahlen muß. B. Die Geltendmachung eines Unterhaltsschadens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach dem Wegfall eines Unterhaltspflichtigen ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
B. So auch BGH v. 24.06.1969, VersR 1969, 951 = NJW 1969, 2008 = MDR 1969, 918 = VRS 37, 335. Siehe auch Fischer, VersR 1970, 21: "Zur Schadensberechnung beim Tode des Familienernährers."