OLG Köln - Urteil vom 10.06.2020
10 U 39/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 287; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 291; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 467/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi 2.0 TDI Sportsback quattro Motor EA 189Anrechnung gezogener Nutzungen im Wege des VorteilsausgleichsHöhe eines Zinsanspruchs

OLG Köln, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 10 U 39/19

DRsp Nr. 2020/16602

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi 2.0 TDI Sportsback quattro Motor EA 189 Anrechnung gezogener Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs Höhe eines Zinsanspruchs

Ein aus § 849 BGB folgender Zinsanspruch bezieht sich nur auf den Betrag, der nach Abzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile als Schaden im Sinne von § 249 BGB verbleibt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6.6.2019 - 9 O 467/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.313,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 4% ab dem 9.8.2014 bis zum 20.1.2019 sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.1.2019 zu bezahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Audi, Typ A 2.0 TDI Sportsback quattro mit der FIN B.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.171,67 Euro zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.1.2019.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30% und die Beklagte 70%.

II.