LG Itzehoe, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 331/17
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A5 Sportsback 2,0 TDI mit Motor EA 189Keine Verzinsung des KaufpreisesAnspruch auf Verzugszinsen und Prozesszinsen
SchlHOLG, Urteil vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 17 U 95/19
DRsp Nr. 2020/4710
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A5 Sportsback 2,0 TDI mit Motor EA 189Keine Verzinsung des KaufpreisesAnspruch auf Verzugszinsen und Prozesszinsen
1. Der Motorenhersteller haftet bei wissentlichem Vertrieb eines Motors mit unzulässiger Abschaltsoftware zur Regulierung der Stickoxidwerte dann gemäß § 826BGB, wenn er die Motoren an den Fahrzeughersteller zum Zwecke von Einbau und Weiterveräußerung überlässt und damit rechnet, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typengenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software mit zwei Betriebsmodi weiterveräußert werden.2. Die Anrechnung gezogener Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgt unter linearer Berücksichtigung des Anteils der tatsächlichen Fahrleistungen an der zu erwartenden durchschnittlichen Gesamtfahrleistung im Verhältnis zum gezahlten Kaufpreis.3. Für eine Verzinsung des Kaufpreises gemäß § 849BGB besteht kein Raum.Orientierungssätze:Haftung des Motorenherstellers gemäß § 826BGB für das Inverkehrbringen von Diesel-Kraftfahrzeugen mit unzulässiger Abschaltsoftware
Tenor
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