SchlHOLG - Urteil vom 05.03.2020
11 U 142/18
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 23.11.2018

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi mit Motor EA 189Aufspielen eines Software-Updates zur Beseitigung einer verbotenerweise eingebauten AbschaltautomatikVerweigerung des Aufspielens durch den Fahrzeugbesitzer als Mitverschulden

SchlHOLG, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 11 U 142/18

DRsp Nr. 2020/7369

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi mit Motor EA 189 Aufspielen eines Software-Updates zur Beseitigung einer verbotenerweise eingebauten Abschaltautomatik Verweigerung des Aufspielens durch den Fahrzeugbesitzer als Mitverschulden

Hat der Hersteller eines Motors durch Aufspielen eines Software-Updates die verbotenerweise eingebaute Abschaltautomatik und damit auch die hierdurch begründete Gefahr einer Stilllegung beseitigt, so besteht der dem Käufer durch den Kauf zunächst entstandene Schaden nicht schon dann fort, wenn nicht auszuschließen ist, dass durch das Software-Update irgendwelche Eigenschaften des Motors (z.B. Wartungsaufwand, Lebensdauer) nachteilig beeinflusst werden. Ein durch die Gefahr einer Stilllegung begründeter Schaden ist dann nicht nach § 826 BGB vom Hersteller zu ersetzen, wenn dieser die Gefahr vor Schluss der mündlichen Verhandlung wieder beseitigt hat. Die Weigerung des Käufers, die schadensbegründende Gefahr einer Stilllegung durch ein Software-Update beseitigen zu lassen, kann ein Mitverschulden darstellen, welches nach § 254 BGB einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen den Hersteller entfallen lässt. Orientierungssätze: "VW-Abgasskandal": Entfallen eines Schadens durch das Aufspielen eines Software-Updates und Mitverschulden bei Weigerung des Käufers, das Update aufspielen zu lassen

Tenor