OLG Hamm - Urteil vom 27.01.2021
8 U 50/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249; BGB § 251;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 387/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Begriff der SittenwidrigkeitAusstattung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung

OLG Hamm, Urteil vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 8 U 50/20

DRsp Nr. 2022/12418

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Begriff der Sittenwidrigkeit Ausstattung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz verbleibt es bei der landgerichtlichen Kostenentscheidung.

Hinsichtlich der Kosten der 2. Instanz tragen diese zu 10 % der Klägerin und die Beklagte zu 90 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249; BGB § 251;

Gründe

I.

1. 2.