OLG Hamm - Urteil vom 28.01.2021
18 U 21/20
Normen:
BGB § 831 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 2 Buchst. a); BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 170/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor des Typs 3.0 I TDI V6 EU6Haftung wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen

OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 18 U 21/20

DRsp Nr. 2021/7541

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor des Typs 3.0 I TDI V6 EU6 Haftung wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen

1. Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Zulässigkeit einer auf die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung wegen der Verletzung vermögensschützender Normen gerichteten Klage2. Ein Automobilhersteller haftet für seine Mitarbeiter wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen mit (unzulässigen) Abschalteinrichtungen gem. § 831 Abs. 1 BGB nur dann, wenn die Mitarbeiter an der zugrunde liegenden strategischen Entscheidung selbst beteilgt waren, was mit dem Status als Verrichtungsgehilfen nicht vereinbar ist, oder wenn sie mit ihrem Verhalten den Vertragshändlern des Herstellers einen (rechtswidrigen) Vermögensvorteil verschaffen wollten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.10.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.