OLG Köln - Urteil vom 05.11.2020
7 U 35/20
Normen:
ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 172/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor Daimler OM 651Hinreichend substantiierter Vortrag eines Klägers zu mehreren unzulässigen Abschaltmechanismen im Abgassystem eines FahrzeugsSekundäre Darlegungslast des MotorenherstellersRückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes für einen FahrzeugtypKeine pauschale Berufung auf Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse

OLG Köln, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 7 U 35/20

DRsp Nr. 2020/17355

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor Daimler OM 651 Hinreichend substantiierter Vortrag eines Klägers zu mehreren unzulässigen Abschaltmechanismen im Abgassystem eines Fahrzeugs Sekundäre Darlegungslast des Motorenherstellers Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes für einen Fahrzeugtyp Keine pauschale Berufung auf Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse