OLG Köln - Urteil vom 08.04.2020
22 U 184/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 345/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Anrechnung von Nutzungen nach den Grundsätzen der VorteilsausgleichungGesamtfahrleistung eines aktuellen Fahrzeuges

OLG Köln, Urteil vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 22 U 184/19

DRsp Nr. 2020/17455

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Anrechnung von Nutzungen nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Gesamtfahrleistung eines aktuellen Fahrzeuges

Die Gesamtfahrleistung eines aktuellen Fahrzeuges bewegt sich inzwischen bei Personenkraftwagen zwischen 150.000 und 350.000 Kilometern.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24.06.2019 - 9 O 345/18 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer B nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren an die Klägerin 26.193,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.