Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.652,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW A, 2,0 l mit der FIN B.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 958,19 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
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