OLG Köln - Urteil vom 28.05.2020
3 U 112/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249; BGB § 288; BGB § 291; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 294/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Anspruch auf Erstattung der zu einer Finanzierung des Kaufpreises aufgewandten DarlehenskostenAnrechnung gezogener Nutzungen im Wege des VorteilsausgleichsHöhe eines Zinsanspruchs

OLG Köln, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 3 U 112/19

DRsp Nr. 2020/16606

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Anspruch auf Erstattung der zu einer Finanzierung des Kaufpreises aufgewandten Darlehenskosten Anrechnung gezogener Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs Höhe eines Zinsanspruchs

§ 849 BGB soll den endgültig verbleibenden Verlust an der Nutzbarkeit der weggegebenen Sache als pauschalierten Mindestbetrag ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - Az. 18 O 294/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.652,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW A, 2,0 l mit der FIN B.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.