OLG Köln - Urteil vom 10.06.2020
16 U 214/19
Normen:
BGB § 849; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 526/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Grundsätze der VorteilsausgleichungBerechnung eines ZinsanspruchsSchaden nach Abzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile

OLG Köln, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 16 U 214/19

DRsp Nr. 2020/16489

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Grundsätze der Vorteilsausgleichung Berechnung eines Zinsanspruchs Schaden nach Abzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile

Ein gem. § 849 BGB bestehender Zinsanspruch bezieht sich beim Erwerb eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges nicht auf den vollen Kaufpreis, sondern nur auf den Betrag, der nach Abzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile als Schaden im Sinne von § 249 BGB verbleibt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.08.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 526/18 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.973,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 sowie weitere Zinsen in Höhe von 2.724,49 € zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Volkswagen A 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer B.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme dieses Fahrzeugs seit dem 15.12.2018 in Annahmeverzug befindet.