OLG München - Endurteil vom 06.04.2020
21 U 4851/19
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 10352/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Grundsätze der VorteilsausgleichungSaldierung gleichartiger GegenansprücheSchadensersatz Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils

OLG München, Endurteil vom 06.04.2020 - Aktenzeichen 21 U 4851/19

DRsp Nr. 2020/5457

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Grundsätze der Vorteilsausgleichung Saldierung gleichartiger Gegenansprüche Schadensersatz Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils

1. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen einem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die er durch das schädigende Ereignis erhalten hat; gleichartige Gegenansprüche sind zu saldieren. 2. Soweit keine Gleichartigkeit vorliegt, muss der Schädiger Schadensersatz Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 06.08.2019, Az. 20 O 10352/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Amarok mit der Fahrgestellnummer ...13 23.468,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.04.2018 an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwalts M. H. in Höhe von 1.358,86 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

2.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 19% und die Beklagte 81% zu tragen.

4. 5.