OLG Köln - Urteil vom 24.06.2020
16 U 288/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 849; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 198/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Kein Ersatz von DeliktszinsenAbzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile vom Kaufpreis

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 16 U 288/19

DRsp Nr. 2020/16855

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Kein Ersatz von Deliktszinsen Abzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile vom Kaufpreis

Zinsen stehen dem Erwerber eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs nur in der Form zu, dass Zinsen aus dem Betrag, der nach Abzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile vom Kaufpreis verbleibt, verlangt werden können.

Tenor

Auf die Berufung beider Parteien wird das am 27.11.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 4 O 198/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Golf A Style TDI DPF 1,6 mit der Fahrgestellnummer B nebst Fahrzeugschlüsseln und Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 an die Klägerin 563 € nebst Zinsen in Höhe von 4% für die Zeit vom 13.09.2012 bis zum 29.01.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.