OLG München - Endurteil vom 06.04.2020
21 U 4179/18
Normen:
BGB §§ 249 ff.; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1517/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Keine Verzinsung deliktischer SchadensersatzansprücheAusgleich eines später nicht mehr nachholbaren Verlustes der Nutzbarkeit einer Sache

OLG München, Endurteil vom 06.04.2020 - Aktenzeichen 21 U 4179/18

DRsp Nr. 2020/5456

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Keine Verzinsung deliktischer Schadensersatzansprüche Ausgleich eines später nicht mehr nachholbaren Verlustes der Nutzbarkeit einer Sache

§ 849 BGB enthält keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass deliktische Schadensersatzansprüche stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen sind; Zweck der Norm ist vielmehr, einen später nicht mehr nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 08.11.2018, Az. 10 O 1517/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.376,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw VW Golf Plus Life TDI mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ...70 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Rechtsanwalts M. H. in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagte 68%, die Klägerin 32% zu tragen.

IV. V.