OLG Köln - Urteil vom 10.06.2020
16 U 240/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 849; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 165/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Schaden nach Abzug zu berücksichtigender GebrauchsvorteileHöhe eines Zinsanspruchs

OLG Köln, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 16 U 240/19

DRsp Nr. 2020/16603

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Schaden nach Abzug zu berücksichtigender Gebrauchsvorteile Höhe eines Zinsanspruchs

Ein aus § 849 BGB folgender Zinsanspruch bezieht sich nur auf den Betrag, der nach Abzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile als Schaden im Sinne von § 249 BGB verbleibt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.09.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 165/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW A VI 1.6 TDI mit der Fahrgestellnummer B an die Klägerin 6.730,09 € nebst Zinsen in Höhe von 4% für die Zeit vom 17.05.2013 bis zum 03.12.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 376,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten insgesamt werden abgewiesen.