OLG Köln - Urteil vom 10.06.2020
16 U 250/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 185/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Zinsanspruch nach Abzug zu berücksichtigender Gebrauchsvorteile

OLG Köln, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 16 U 250/19

DRsp Nr. 2020/16850

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Zinsanspruch nach Abzug zu berücksichtigender Gebrauchsvorteile

Der aus § 849 BGB folgende Zinsanspruch bezieht sich ausschließlich auf den Betrag, der nach Abzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile als Schaden im Sinne von § 249 BGB verbleibt.

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 15.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (15 O 185/18) teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

In Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 09.07.2019 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Geldbetrag in Höhe von 18.362,53 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent für die Zeit vom 25.07.2015 bis einschließlich zum 04.06.2018 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi Typ A 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Kraftfahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 09.07.2019 aufrechterhalten.

Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.