SchlHOLG - Urteil vom 19.03.2020
7 U 100/19
Normen:
VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 03.05.2019

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf VI Plus 1,6 TDI mit Motor EA 189Kein Ersatz von Deliktszinsen

SchlHOLG, Urteil vom 19.03.2020 - Aktenzeichen 7 U 100/19

DRsp Nr. 2020/7372

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf VI Plus 1,6 TDI mit Motor EA 189 Kein Ersatz von Deliktszinsen

1. Der Hersteller von Diesel-Kraftfahrzeugen mit unzulässiger Abschaltsoftware zur Regulierung der Stickoxidwerte haftet dem Erwerber unmittelbar nach § 826 BGB. Der ersatzfähige Schaden besteht bereits in der Eingehung eines so nicht gewollten Vertrages über den Erwerb des Fahrzeugs.2. Dieser Schaden ist durch das spätere Aufspielen des Software-Updates nicht wieder entfallen.3. Der Schadensersatz nach § 249 BGB erfolgt durch Rückgabe des Fahrzeuges unter Anrechnung des Wertes der Gebrauchsvorteile, der mit dem Kaufpreis zu saldieren ist. Für Dieselfahrzeuge der Mittelklasse (hier VW Golf VI, 1,6 TDI) wird die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer auf 250.000 km geschätzt.4. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug ungehindert weiter nutzt, hat keinen Anspruch auf deliktische Zinsen nach § 849 BGB.5. Soweit die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit zweckmäßig war, hat der Geschädigte gem. §§ 826, 249 BGB Anspruch auf Erstattung der insoweit entstandenen Rechtsanwaltskosten. Gemäß VV- RVG 2300 ist eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zugrunde zu legen, da es sich bei dem Anspruch um ein Massenphänomen handelt. Orientierungssätze: