Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 03.06.2019 (
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.299,50 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % aus 19.790,00 € für die Zeit vom 03.06.2014 bis zum 11.01.2019 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.791,26 € seit dem 12.01.2019 bis zum 04.02.2019 sowie aus 6.299,50 € seit dem 05.02.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.029,35 € freizustellen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 4.477,00 € erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz und 2. Instanz tragen die Klägerin zu 54% und die Beklagte zu 46%.
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