OLG Rostock - Urteil vom 11.02.2021
5 U 130/18
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 57/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat mit einem Motor der Baureihe EA 189Begriff der SittenwidrigkeitUnzulässige AbschalteinrichtungAnrechnung gezogener NutzungenKein Anspruch auf Deliktszinsen

OLG Rostock, Urteil vom 11.02.2021 - Aktenzeichen 5 U 130/18

DRsp Nr. 2022/274

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat mit einem Motor der Baureihe EA 189 Begriff der Sittenwidrigkeit Unzulässige Abschalteinrichtung Anrechnung gezogener Nutzungen Kein Anspruch auf Deliktszinsen

1. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 20.09.2018, Az. 4 O 57/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.085,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

- 14.353,06 € für den Zeitraum ab dem 25.04.2018 bis zum 04.06.2018,

- 13.353,82 € für den Zeitraum ab dem 05.06.2018 bis zum 28.01.2019,

- 10.878,53 € für den Zeitraum ab dem 29.01.2019 bis zum 15.01.2021 und

- 9.085,53 € ab dem 16.01.2021

zuzüglich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Passat mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WVWZZZ3CZBE337269 zu zahlen.

Die weitergehende Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 64 % und die Beklagte 36 % zu zahlen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § Abs. ;