OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2020
18 U 176/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB §§ 249 ff.; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 362/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat mit einem Motor der Baureihe EA 189In eine Software implementierte unzulässige AbschalteinrichtungSubjektive Voraussetzungen einer Haftung wegen SittenwidrigkeitAnrechnung von gezogenen NutzungenKein Anspruch auf Deliktszinsen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 18 U 176/19

DRsp Nr. 2020/13530

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat mit einem Motor der Baureihe EA 189 In eine Software implementierte unzulässige Abschalteinrichtung Subjektive Voraussetzungen einer Haftung wegen Sittenwidrigkeit Anrechnung von gezogenen Nutzungen Kein Anspruch auf Deliktszinsen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 07.05.2019, Az.1 O 362/18, unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung und der Berufung des Klägers, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.240,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4%, höchstens jedoch 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, vom 15.11.2018 bis zum 24.01.2019 und seitdem in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%.