OLG München - Endurteil vom 04.03.2020
13 U 1934/19
Normen:
BGB § 31; ZPO § 138 Abs. 3; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 748/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat Variant mit einem Motor der Baureihe EA 189Zugestandener SachvortragUnzulässige AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitAnrechnung gezogener Nutzungen

OLG München, Endurteil vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 13 U 1934/19

DRsp Nr. 2020/9932

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat Variant mit einem Motor der Baureihe EA 189 Zugestandener Sachvortrag Unzulässige Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Anrechnung gezogener Nutzungen

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 29.03.2019,

Az. 4 O 748/18 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.239 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2018 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw VW Passat Variant 2.0 TDI DPF, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ...91, nebst Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapieren.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgeweisen und die Klage, soweit sie in 2. Instanz erweitert wurde, abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz trägt die Klagepartei 19% und die Beklagte 81%. Von den Kosten der Berufung trägt die Klagepartei 34% und die Beklagte 66%.

IV. V.