Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg vom 07.05.2019, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.610,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 %, höchstens jedoch 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, vom 04.10.2018 bis zum 25.01.2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 % zu tragen.
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