OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2020
18 U 218/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849; BGB §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 361/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Tiguan TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189Erschlichene Typgenehmigung für ein FahrzeugmodellBegriff der SittenwidrigkeitKein Anspruch auf Deliktszinsen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 18 U 218/19

DRsp Nr. 2020/13657

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Tiguan TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 Erschlichene Typgenehmigung für ein Fahrzeugmodell Begriff der Sittenwidrigkeit Kein Anspruch auf Deliktszinsen

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg vom 07.05.2019, Az. 1 O 361/18, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.610,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 %, höchstens jedoch 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, vom 04.10.2018 bis zum 25.01.2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 % zu tragen.