OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.2020
18 U 170/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB §§ 249 ff.; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 430/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touran Comfortline mit einem Motor der Baureihe EA 189Ausrüstung mit einer unzulässigen AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitKein Anspruch auf Deliktszinsen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 18 U 170/19

DRsp Nr. 2020/13655

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touran Comfortline mit einem Motor der Baureihe EA 189 Ausrüstung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Kein Anspruch auf Deliktszinsen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 12.04.2019, Az.3 O 430/18, unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung und der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.299,42 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw VW Touran Comfortline Bluemotion Technology 2,0 l TDI 103 kW, 6 Gang, FIN ......

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 46% und die Beklagte zu 54%.