OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2020
18 U 64/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB §§ 249 ff.; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 143/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touran TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189In eine Software implementierte unzulässige AbschalteinrichtungVerstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht DenkendenBerechnung einer Vorteilsausgleichung für gezogene Nutzungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 18 U 64/19

DRsp Nr. 2020/13532

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touran TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 In eine Software implementierte unzulässige Abschalteinrichtung Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden Berechnung einer Vorteilsausgleichung für gezogene Nutzungen

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 11.01.2019, Az. 3 O 143/18, unter Ziffer I. teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 19.347,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 %, höchstens jedoch 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, seit dem 05.05.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw VW Touran 1,6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVG....

Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 % zu tragen.