Erwerbsschaden

Autor: Weinand

Der durch den Unfall eingetretene Verdienstausfall wird erstattet. Dabei wird unterschieden

nach dem Zeitraum, in dem eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit besteht bzw. bis sich der Zustand des Verletzten zu einem bestimmten Dauerschaden verfestigt hat,

und dem Zeitraum der Invalidität.

Für den erstgenannten Zeitraum wird der Schaden konkret berechnet, und zwar auf der Basis des Bruttolohns bzw. des Bruttoeinkommens, sofern - was nach hiesiger Regelung ja gegeben ist - die Entschädigung selbst der Besteuerung bzw. der Sozialabgabe unterliegt.

Demgegenüber wird der Zeitraum der Invalidität entweder pauschal oder aber per Rente entschädigt, wobei der konkrete Schadensnachweis nicht erforderlich ist; der Schaden wird also abstrakt bemessen. Bei einem Invaliditätsgrad bis zu 15 % wird die Entschädigungspauschale nach billigem Ermessen festgesetzt. Bei darüber hinausgehender Beeinträchtigung wird für jeden Prozentpunkt des Grads der Invalidität eine Entschädigung festgesetzt, welche allerdings der Höhe nach sehr unterschiedlich ausfallen kann. Überschreitet die Invalidität einen Grad von 75 %, kommt anstatt der kapitalisierten Entschädigung auch eine Rente in Betracht, welche der Veränderung des Lebenshaltungsindex angepasst wird.