Erwerbsschaden des unselbständig Tätigen

Autor: Stephan Schröder

Der Nettolohn ist das Einkommen nach Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsanteilen. Zum Arbeitslohn bzw. Gehalt gehören auch:

das Urlaubsentgelt. Es ist "Arbeitsentgelt", da es vom Arbeitnehmer wegen seiner über das gesamte Jahr geleisteten Dienste erworben wird. Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ist auch das Urlaubsentgelt anteilig auf das Jahr verrechnet und nach Tagen aufgeteilt zu erstatten. Dies gilt für die Berechnung des zivilrechtlichen Schadens unabhängig von der arbeitsrechtlichen Beurteilung (BGH, Urt. v. 07.05.1996 - VI ZR 102/95, NJW 1996, 2296). Bei dauernder vollständiger Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über das gesamte Kalenderjahr ist auch das gesamte Urlaubsentgelt netto erstattungsfähig. Bei lediglich vorübergehender Arbeitsunfähigkeit würde zu differenzieren sein, inwiefern der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, verletzungsbedingt seinen Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen.

Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgratifikationen werden im Laufe des Jahres verdient und zählen zum Einkommen (BGH, a.a.O.). Zur Bestimmung, in welchem Umfang sie zu erstatten sind, gelten die obigen Kriterien zum Urlaubsentgelt.

Überstundenvergütung. Diese ist erstattungsfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit angefallen wäre.

vermögenswirksame Leistungen (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 06.11.1973 - 2 O 350/72, VersR 1974, 605);