Erwerbsschaden des unselbständig Tätigen

Autor: Stephan Schröder

Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit beim Empfänger von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe (§ 117 SGB III) bzw. Arbeitslosengeld II (§§ 7, 19 SGB II) (OLG Celle, Urt. v. 27.06.2012 - 14 U 193/10, VersR 2013, 1052) wird im Rahmen von Schadensersatzregulierungen kaum Gegenstand anwaltlicher Beratung sein, da in diesem Fall ab der siebten Woche die Arbeitslosenunterstützung durch den Bezug von Krankengeld ersetzt wird (§§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 46, 47 SGB V, 126 SGB III). Ein finanzieller Nachteil kann sich für den Geschädigten nicht ergeben, nachdem sich die Höhe des Krankengeldes mit der hypothetischen Höhe der Arbeitslosenunterstützung deckt.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II entsteht aber nicht schon durch die bloße Tatsache der Hilfebedürftigkeit, sondern setzt voraus, dass der Betroffene erwerbsfähig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung steht (vgl. § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II, § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB II), denn das Hauptziel des SGB II ist es, arbeitsfähige Arbeitslose wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Entscheidend ist, dass das SGB II die Leistungsberechtigung von der Erwerbsfähigkeit abhängig macht und dem Leistungsbezieher ein Vermögensnachteil entsteht, wenn er infolge des verletzungsbedingten Wegfalls seiner Erwerbsfähigkeit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II verliert (LG Coburg, Urt. v. 16.09.2020 - 13 O 545/16).