Erwerbsschaden des unselbständig Tätigen

Autor: Stephan Schröder

Hat der Geschädigte vor dem Unfall seine Einkünfte oder zumindest einen Teil hiervon aus sogenannter Schwarzarbeit erzielt, ergibt sich insoweit kein Schadensersatzanspruch.

Eine Vereinbarung, die gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt, richtet sich gegen ein gesetzliches Verbot und ist gem. § 134 BGB nichtig (BGH, Urt. v. 23.09.1982 - VII ZR 183/80, NJW 1983, 109). Zwar enthält die Fassung dieses Gesetzes kein ausdrückliches Verbot der Schwarzarbeit; jedoch sind unter bestimmten Voraussetzungen in den §§ 1 und 2 SchwarzArbG sowohl dem Auftragnehmer als auch dem Auftraggeber Geldbußen angedroht. Damit will das Gesetz die Schwarzarbeit schlechthin verbieten und den Leistungsaustausch zwischen dem Auftraggeber und dem nicht in der Handwerksrolle eingetragenen Gewerbetreibenden allgemein verhindern. Das Verbot der Schwarzarbeit richtet sich also nicht nur gegen den die Arbeit leistenden Auftragnehmer, sondern auch gegen den Auftraggeber. Auch lässt sich der Zweck des Gesetzes, nämlich die Verhinderung von Schwarzarbeit, nur dann erreichen, wenn gegen das Gesetz verstoßende Verträge als nicht rechtswirksam angesehen werden. Demgemäß sind auch im Anschluss an die einhellige Rechtsmeinung Verträge, in denen beide Vertragspartner gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen, gem. § 134 BGB als nichtig anzusehen (vgl. auch BGH, Urt. v. 31.05.1990 - VII ZR 336/89, NJW 1990, 2542).