Hinweis:
Eine Ergänzung enthält ein späteres BGH-Urteil (VI ZR 16/93 25.2.1964, in VersR 1964, 626): "Hat die Kl. ihrem Geschäftsführer G. trotz seiner vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit das Gehalt weitergezahlt, so wird hierdurch der verantwortliche Schädiger nicht entlastet ... . Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob zur Weiterzahlung des Gehalts eine vertragliche Rechtspflicht bestand oder nicht." Die übereinstimmende Grundaussage der beiden BGH-Senate wirkt sich auf die Schadensbemessung und -berechnung in der Folgerechtsprechung zum Verdienstausfallschaden abhängig Beschäftigter bis heute aus; vgl. insbesondere die Folgeblätter ES Kfz-Schaden L-1/4, 5, 6, 10. Für den erforderlichen Ausgleich im Verhältnis zwischen verletztem Arbeitnehmer und zahlendem Arbeitgeber sorgt im Lohnarbeitsverhältnis der gesetzlich angeordnete (Schadensersatz-) Anspruchsübergang (§ 4 LohnfortzahlungsG), im Angestelltenverhältnis die vom BGH geforderte Abtretungspflicht.
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