OLG Hamm - Beschluss vom 06.10.2008
13 W 30/08
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 310/07

Fälligkeit des Anspruchs auf Reparaturkostenerstattung inklusive Integritätsspitze nicht von 6-monatiger Weiternutzung des Fahrzeugs abhängig

OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2008 - Aktenzeichen 13 W 30/08

DRsp Nr. 2009/980

Fälligkeit des Anspruchs auf Reparaturkostenerstattung inklusive Integritätsspitze nicht von 6-monatiger Weiternutzung des Fahrzeugs abhängig

Die vom BGH geforderte Nutzungsdauer von 6 Monaten ab dem Unfallgeschehen ist lediglich ein Beweisanzeichen für die Weiternutzungsabsicht des Geschädigten, nicht aber eine Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Reparaturkosten inklusive der Integritätsspitze.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger war am 16.06.2007 in einen Verkehrsunfall verwickelt, den sein Unfallgegner, dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer die Beklagte ist, allein schuldhaft verursacht hatte. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die dem Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.