I. Der Betroffene fuhr am 3. Juli 1985 mit einem Personenkraftwagen auf der Bundesautobahn Stuttgart - München in Richtung München. In einem Bereich, in dem die höchstzulässige Geschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt ist, benutzte er, mit einer Geschwindigkeit zwischen 100 und 110 km/h fahrend, die linke Fahrspur der in seiner Fahrtrichtung zweispurigen Autobahn. Die auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h fahrenden Fahrzeuge hielten Abstände zwischen 300 bis 500 m ein. In Höhe der Kilometer 63 bis 61, 5, also auf einer Fahrstrecke von insgesamt 1. 500 m, fuhren hinter dem Fahrzeug des Betroffenen drei weitere Personenkraftwagen, deren Führer durch Licht- und Hupzeichen ihre Absicht, überholen zu wollen, zu erkennen gaben. Sie überholten ihn rasch, nachdem er nach rechts eingeschert war.
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