VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 13.03.2001
10 S 490/00
Normen:
StVZO (a.F.) § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 101, 61
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 16.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1147/97

Fahrerlaubnis - Kraftfahreignung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Körperbehinderung, fachorthopädisches Gutachten, kraftfahrtechnisches Gutachten, Verweigerung der Mitwirkung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 10 S 490/00

DRsp Nr. 2007/12343

Fahrerlaubnis - Kraftfahreignung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Körperbehinderung, fachorthopädisches Gutachten, kraftfahrtechnisches Gutachten, Verweigerung der Mitwirkung

»Zur Frage, ob die Verkehrsbehörde aus einer verweigerten Mitwirkung an der Aufklärung, ob gegebenenfalls und unter welchen Voraussetzungen trotz einer Körperbehinderung eine bedingte Kraftfahreignung bejaht werden kann, auf die fehlende Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers schließen darf.«

Normenkette:

StVZO (a.F.) § 15b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 1.

Am 02.10.1968 war ihm von der zuständigen Verkehrsbehörde der ehemaligen DDR eine Fahrerlaubnis für die damaligen DDR-Fahrerlaubnisklassen 1 und 4 erteilt worden. Die Klasse 4 berechtigte zum Führen von Motorrollern und Motorrädern.