Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 1.
Am 02.10.1968 war ihm von der zuständigen Verkehrsbehörde der ehemaligen DDR eine Fahrerlaubnis für die damaligen DDR-Fahrerlaubnisklassen 1 und 4 erteilt worden. Die Klasse 4 berechtigte zum Führen von Motorrollern und Motorrädern.
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