OLG Dresden - Urteil vom 28.01.2020
4 U 1656/19
Normen:
VVG § 14;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1175/16

Fehlende Fälligkeit für Leistungen aus einem VersicherungsvertragAuskunftsanspruch des Versicherers nach einem Leistungsantrag des VersichertenBeweislast des Versicherungsnehmers für eine schuldhafte Verzögerung der Erhebungen zu einem Versicherungsfall

OLG Dresden, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 4 U 1656/19

DRsp Nr. 2020/2779

Fehlende Fälligkeit für Leistungen aus einem Versicherungsvertrag Auskunftsanspruch des Versicherers nach einem Leistungsantrag des Versicherten Beweislast des Versicherungsnehmers für eine schuldhafte Verzögerung der Erhebungen zu einem Versicherungsfall

1. Der Versicherer kann anlässlich eines Leistungsantrags vom Versicherungsnehmer auch Auskünfte verlangen, mit denen er die Voraussetzungen für eine Gefahrerhöhung oder Obliegenheitsverletzung in Erfahrung bringen will. Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher über den Versicherungsnehmer geführter Behandlungsunterlagen hat er jedoch nicht. 2. Der Versicherungsnehmer ist für eine schuldhafte Verzögerung der Erhebungen zu einem Versicherungsfall seitens des Versicherers beweisbelastet; dem bloßen Zeitablauf kommt beweisrechtlich keine Bedeutung zu.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25.06.2019 (Az.: 8 O 1175/16) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.736,14 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 14;

Gründe:

I.

Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540, 313 a ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

1.