1. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 46 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gewährt.
2. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
3. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.
I.
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