BVerfG - Kammerbeschluss vom 16.03.2019
1 BvR 1235/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BGB § 249; BGB § 253;
Fundstellen:
NJW 2019, 1669
NJW-RR 2019, 1211
WM 2019, 880
Vorinstanzen:
BGH, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 392/16
OLG Frankfurt/Main, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 150/14

Feststellung der Einstandspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung für die entstehenden oder entstandenen materiellen und immateriellen Schäden als Folgen eines Verkehrsunfalls; Teilabweisung einer Schadensersatzklage als Verstoß gegen das Willkürverbot

BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.03.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1235/17

DRsp Nr. 2019/6265

Feststellung der Einstandspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung für die entstehenden oder entstandenen materiellen und immateriellen Schäden als Folgen eines Verkehrsunfalls; Teilabweisung einer Schadensersatzklage als Verstoß gegen das Willkürverbot

Tenor

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2016 - 10 U 150/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Oberlandesgericht die auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens für aufgrund des Verkehrsunfalls vom 2. Juni 2009 ab dem 1. Januar 2013 entstehende oder entstandene materielle Schäden gerichtete Klage des Beschwerdeführers abgewiesen hat.

Das Urteil wird insoweit aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BGB § 249; BGB § 253;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Teilabweisung einer Klage, die auf die Feststellung der Einstandspflicht einer KFZ-Haftpflichtversicherung (nachfolgend: Beklagte) für die materiellen Folgen eines Verkehrsunfalls gerichtet war.