OLG Hamm - Beschluss vom 11.09.2019
20 U 30/19
Normen:
VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 152/18

Feststellung des Fortbestands einer BerufsunfähigkeitsversicherungVertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung durch Falschbeantwortung von GesundheitsfragenErforderlichkeit einer Nachfrage eines Versicherers bei behandelnden Ärzten

OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 20 U 30/19

DRsp Nr. 2020/17220

Feststellung des Fortbestands einer Berufsunfähigkeitsversicherung Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung durch Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen Erforderlichkeit einer Nachfrage eines Versicherers bei behandelnden Ärzten

Die Nachfrage eines Versicherers bei behandelnden Ärzten ist nur dann notwendig, wenn der Versicherungsnehmer ersichtlich unvollständige oder unklare Antworten gibt, wenn also ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bisher von dem Versicherungsinteressenten erteilten Auskünfte nicht abschließend oder nicht richtig sein können und deshalb weitere Informationen für eine sachgerechte Risikoprüfung erforderlich sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.635,91 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein zwischen den Parteien ursprünglich bestehender Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung trotz einer von der Beklagten erklärten Anfechtung fortbesteht.

1. 2.