BGH - Beschluss vom 07.11.2019
4 StR 390/19
Normen:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 2d;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 154
NStZ-RR 2021, 206
VRS 2020, 148
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 235 Js 5515/18 510 KLs 5/19

Feststellungen zum Wert der beschädigten oder gefährdeten Einsatzfahrzeuge hinsichtlich Gefährdung von fremden Sachen von bedeutendem Wert; Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch eine Fluchtfahrt; Verursachung der Verletzung des Tatopfers gerade durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf seinen Körper

BGH, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 4 StR 390/19

DRsp Nr. 2020/3297

Feststellungen zum Wert der beschädigten oder gefährdeten Einsatzfahrzeuge hinsichtlich Gefährdung von fremden Sachen von bedeutendem Wert; Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch eine Fluchtfahrt; Verursachung der Verletzung des Tatopfers gerade durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf seinen Körper

Das Revisionsgericht ist nicht gehalten, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsachen diejenigen herauszusuchen, in denen eine Straftat gesehen werden kann. Ein Mangel des Urteiles liegt vielmehr dann vor, wenn aufgrund einer unübersichtlichen Darstellung der Urteilsgründe unklar bleibt, welchen Sachverhalt das Tatgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte wegen des Tatkomplexes unter II.2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b)

im Gesamtstrafenausspruch,

c)

im Ausspruch über die Maßregeln.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 2d;