OLG Hamm - Beschluss vom 13.08.2019
7 U 92/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 202/18

Folgeentscheidung zu OLG Hamm 7 U 92/18 v. 07.06.2019

OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 7 U 92/18

DRsp Nr. 2020/16101

Folgeentscheidung zu OLG Hamm 7 U 92/18 v. 07.06.2019

1. Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg gilt für einen Radfahrer das Rechtsfahrgebot; Fußgänger dürfen den Weg auf der gesamten Breite benutzen. Radfahrer und Fußgänger müssen gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen.2. Ein Pedelecfahrer darf bei Annäherung an einen links auf einem 2,50 m breiten kombinierten Geh- und Radweg gehenden Fußgänger nicht sorglos seine Fahrt fortsetzen, wenn er nicht sicher sein kann, dass der Fußgänger seine Annäherung und damit die Gefährlichkeit eines Abweichens von seiner Gehlinie erfasst hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster (014 O 202/18) vom 07.11.2018 wird zurückgewiesen.

Damit ist die Anschlussberufung wirkungslos (§ 524 Abs. 4 ZPO).

Die Kosten des Rechtsmittels und der Anschlussberufung trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.906,42 € EUR (Berufung: 3.453,21 €, Anschlussberufung: 3.453,21 €) festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf diejenigen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.